Die Verordnung soll „einheitliche Vorschriften“ für KI-Systeme in der EU schaffen, „um ein hohes Maß an Schutz für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu gewährleisten“ und „zugleich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern“ (vgl. Art. 1). Nach Erwägungsgrund 1 soll zudem sichergestellt werden, dass die Entwicklung und der Einsatz von KI „im Einklang mit den Werten der Union“ erfolgen.
Offizieller Wortlaut (Auszug)
Art. 1: „[…] Ziel dieser Verordnung ist die Gewährleistung, dass KI-Systeme, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sicher sind und die grundlegenden Rechte und die Werte der Union geachtet werden, um das Vertrauen in und die Akzeptanz von KI zu stärken […].“ (Art. 1, KOM(2021) 206 endg.)
Erwägungsgrund 1: „[…] KI-Systeme können zahlreiche Vorteile mit sich bringen, sie müssen jedoch so entwickelt und verwendet werden, dass sie den Werten der Union entsprechen und das Vertrauen der breiten Öffentlichkeit gewährleisten […].“
Begründung
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Verordnung im Wesentlichen zwei miteinander verknüpfte Ziele: Einerseits soll der grenzüberschreitende Binnenmarkt für KI-Anwendungen möglichst frei, innovativ und einheitlich sein; andererseits werden spezifische Schutzmaßnahmen eingeführt, um fundamentale Rechte (Menschenwürde, Gleichheit, Datenschutz usw.) nicht zu gefährden. Der Gesetzesentwurf betont dabei das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer in KI-Systeme als entscheidenden Faktor.